Oberlandesgericht Hamburg weist Klage der Verbraucherzentrale gegen HanseWerk Natur ab
Ein Fernwärmenetzbetreiber wie HanseWerk Natur darf seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme – also beispielsweise der eingesetzte Brennstoff – geändert haben. Hierzu darf er die Kunden auch entsprechend Weiterlesen