Über die Besteuerung von Entschädigungen für Grundstücke sind sich die Finanzgerichte immer noch nicht einig. Im Moment scheint es so, als ob langjährige Grundsätze ins Wanken geraten. Während die Umsatzsteuerfragen wohl geklärt sind, mischen die Richter jetzt die Einkommensteuerseite auf. Gestritten wird um Regenwasserkanäle, Ausgleichsflächen, Überflutungsgebiete und Überlandleitungen.

Sind betroffene Grundstücke Betriebsvermögen, müssen die Entschädigungen als Betriebsgewinn versteuert werden. Aber wann und in welcher Höhe? Ein Kleinlandwirt gestattete der Gemeinde, einen Regenwasserkanal in drei bis vier Meter Tiefe zu verlegen, und kassierte dafür ordentlich ab. Als 13a-Landwirt betrachtete er die Entschädigung mit dem Grundbetrag als abgegolten. Das Finanzamt sah darin aber eine zuschlagspflichtige Pachteinnahme.

Das Finanzgericht Niedersachsen ließ sich dazu eine dritte Meinung einfallen: Es sind zwar Einnahmen für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks, die aber dem privaten Teil des Grundstücks zuzuordnen sind, denn die tiefen Bodenschichten gehören nicht mehr zum Betriebsvermögen. Damit liegen private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die auch vom 13a-Landwirt voll zu versteuern sind. Das Urteil erinnert an die steuerliche Behandlung von Bodenschätzen, die auch unter der Ackerkrume liegen und dem Privatvermögen zuzurechnen sind. Die Frage liegt jetzt zur abschließenden Entscheidung beim Bundesfinanzhof. Man darf gespannt sein!

Feste Zeiträume für die Nutzung vereinbaren

In einem anderen Fall hatte der Landwirt der Gemeinde – zeitlich unbefristet – die Nutzung seiner Betriebsfläche als Überflutungsland bei Hochwasser erlaubt. Neben einer Einmalzahlung sollte er im Flutfall für tatsächliche Schäden weitere Zahlungen erhalten. Der Landwirt sah eine Nutzungsüberlassung und verteilte den Betrag steuerlich auf zehn Jahre, was das Finanzamt verweigerte. Die obersten Finanzrichter sahen in der Entschädigung wegen der unbefristeten Benutzung einen teilweisen Verkauf des Ackers und stimmten der sofortigen Gewinnversteuerung zu. Es liege keine Nutzungsüberlassung vor, weil die unbefristete Dienstbarkeit einem Eigentumsverlust gleichzustellen ist. Und was lässt sich daraus ableiten? Vereinbarungen über Leitungs- oder auch Überflutungsrechte sollten aus steuerlicher Sicht stets auf einen fest vereinbarten Zeitraum befristet sein. „Unbefristete Regelungen bergen die Gefahr, als veräußerungsgleicher Vorgang mit Sofortversteuerung abgekanzelt zu wer- den“, warnt Thomas Rösler, Steuerberater bei Ecovis in Oederan.

In die gleiche Richtung zielt ein neues Urteil für Ausgleichsmaßnahmen. In einer ersten Rate hatte ein Landwirt 35.000 Euro für 28.000 Ökopunkte auf einem privaten Grundstück erhalten. Das Geld zahlte ihm eine Firma, die die Fläche für Ausgleichsmaßnahmen nutzen wollte. Der Vertrag sah keine bestimmte Laufzeit vor. Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Finanzamts, dass die Entschädigung für die Ausgleichsfläche nicht auf mehrere Jahre verteilt werden darf – mangels fehlender Laufzeitvereinbarung. Die Frage ist hier: Gilt das auch für betriebliche Grundstücke?

Vorteile für Grundstücke im Privatvermögen

Zuletzt ging es um eine Entschädigung für die Überspannung eines privaten Grundstücks. Der Hauseigentümer erlaubte einem Energiekonzern den Bau einer Hochspannungsleitung über seinen Garten. Dazu wurde eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit eingetragen. Die Höhe der Entschädigung orientierte sich an der Wertminderung des Grundstücks. Die Zahlung vom Netzbetreiber stufte der Bundesfinanzhof in letzter Instanz als nicht steuerpflichtig ein. Für steuerpflichtige Einkünfte aus einer Nutzungsüberlassung fehle es an der zeitlich begrenzten Belastung des Grundstücks. Vielmehr lag ein endgültiger Verlust vor, der wirtschaftlich gesehen einen Entzug der Herrschaftsgewalt an Teilen des Grundstücks darstellt. Eine unbefristete Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann damit nicht zu steuerpflichtigen Verpachtungseinkünften führen. Vielmehr führt die Entschädigung im Privatvermögen zu einem veräußerungsähnlichen Vorgang, da das Grundstück in seiner Substanz teilweise endgültig aufgegeben wird.

Aufgrund all dieser Urteile ist zu befürchten, dass hier zumindest teilweise eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung vorliegt. „Viele Detailfragen sind zwar noch offen“, sagt Rösler, „aber man muss vorgewarnt sein.“ Ohne zeitliche Begrenzung gibt es keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine steuergünstige Verteilungsmöglichkeit der Entschädigung. Während Zahlungen für Privatvermögen gänzlich steuerfrei sein können, müssen Entschädigungen für betriebliche Grundstücke ohne Verteilungsmöglichkeit sofort voll versteuert werden. Für Betriebsgrundstücke gilt daher bis auf Weiteres die Empfehlung, in den Entschädigungsvereinbarungen eine feste Laufzeit zu bestimmen.

Thomas Rösler, Steuerberater bei Ecovis in Oederan

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