Zurück aus dem Homeoffice ins Büro, heißt es in vielen Unternehmen. Da stellt sich einigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Frage, ob sie ihren Hund, den sie sich etwa während der Corona-Pandemie und der Arbeit in den eigenen vier Wänden angeschafft haben, ab jetzt an den Arbeitsplatz mitnehmen dürfen. Was rechtlich gilt, erklärt Stefan Eglseder, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut.

Während bei der Arbeit im Homeoffice die Hundehaltung gut praktikabel ist, kann sie im Büro zu rechtlichen und organisatorischen Fragen führen.

Der Bürohund aus rechtlicher Sicht

Wollen Beschäftigte ihr Haustier ins Büro mitbringen, muss der Arbeitgeber zustimmen. Das Weisungsrecht – auch Direktionsrecht genannt – erlaubt es ihm, Ort, Zeit und Bedingungen der Arbeitsleistung nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Das schließt auch die Frage ein, ob Haustiere im Büro erlaubt sind.

Die Entscheidung, ob ein Hund ins Büro darf, ist jedoch nicht nur eine persönliche Vorliebe des Arbeitgebers. Häufig sind Sicherheits- oder Hygienevorschriften zu beachten, insbesondere in Branchen wie der Lebensmittelindustrie oder im Gesundheitswesen. Dort sind Haustiere grundsätzlich ausgeschlossen. Erlaubt ein Arbeitgeber Hunde im Büro, kann er die Genehmigung an Bedingungen knüpfen, beispielsweise, dass die Tiere sauber sein müssen, einen Maulkorb tragen oder angeleint sein müssen. Und: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Entscheidung aus sachlichen Gründen widerrufen, etwa wenn ein Kollege eine Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden hat.

Wenn der Hund ohne Erlaubnis ins Büro kommt

Bringen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Haustier ohne Erlaubnis mit, passiert das, was auch in anderen Fällen passiert, wenn sich Beschäftigte den Weisungen des Arbeitgebers widersetzen: Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen.

Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter allerdings auf einen Hund, etwa einen Blindenführhund angewiesen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen im Rahmen einer behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung zuzulassen.

Die betriebliche Übung und Gleichbehandlung

Neben der ausdrücklichen Erlaubnis kann sich auch durch die betriebliche Übung ein Anspruch von Beschäftigten ergeben, dass sie ihren Vierbeiner mitnehmen dürfen. Dann wäre das Unternehmen aufgrund einer jahrelangen und vorbehaltlosen Duldung von Bürohunden verpflichtet, diese Praxis beizubehalten, solange keine berechtigten Gründe für eine Änderung vorliegen.

Darf ein Hund mit ins Büro, dürfen die anderen Hunde auch mitkommen. Das besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn beispielsweise ein Teil der Belegschaft seine Haustiere mitbringen darf, könnten sich auch andere Beschäftigte auf diesen Grundsatz berufen. Dies könnte etwa dann gelten, wenn die Personalabteilung ihre Hunde mitbringen darf, die Finanzabteilung jedoch nicht, obwohl keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung bestehen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Ob der Betriebsrat bei der Frage nach dem Hund im Büro mitbestimmen darf, ist juristisch nicht abschließend geklärt. Ob der Betriebsrat bei der Frage nach dem Hund im Büro Frage mitbestimmen darf, hängt davon ab, ob das Haustierverbot als Teil der betrieblichen Ordnung betrachtet wird. In einigen Fällen könnten die Parteien eine Betriebsvereinbarung über das Mitbringen von Haustieren abschließen.

Gibt es jedoch keine allgemeinen Regelungen, die betriebsweite Geltung haben, sondern betrifft die Entscheidung unmittelbar die Ausführung der Arbeitsleistung – etwa wenn ein Hund den Kontakt mit Kundinnen oder Kunden stört –, ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers von der Mitbestimmung des Betriebsrats ausgeschlossen.

Das sollten Unternehmen beachten

„Ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hunde an den Arbeitsplatz mitnehmen dürfen, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten sich stets mit ihrem Arbeitgeber abstimmen und sich rechtzeitig über geltende betriebliche Regelungen informieren“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Eglseder.

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