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Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

  • Der Betriebsinhaber und seine zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die Altenteiler oder die Angestellten nutzen die Wohnung zu Wohnzwecken.
  • Die Wohnung muss nah an dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen liegen.
  • Der Betriebsleiter muss mindestens vier bis sechs Wochen im Jahr für den Betrieb tätig sein. Zur Arbeitszeit des Betriebsinhabers zählen neben Stall- und Feldarbeiten auch Maschinenwartungs- und Fahrtzeiten sowie Zeiten für die Beschaffung von Futtermitteln, Vermarktungstätigkeiten, Bürotätigkeiten und Fortbildungen.
  • Bei einer Betriebswohnung muss der darin wohnende Angestellte arbeitsvertraglich mehr als 100 Tage oder 800 Stunden im Jahr für den Betrieb tätig sein. Auch die Betriebswohnungen von ehemaligen Mitarbeitern des Betriebs, die nun im Ruhestand sind, können begünstigt werden.

Wie können Landwirte und Landwirtinnen die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

Aktive Land- und Forstwirte mit Wohneigentum in Bayern und Niedersachsen können die Ermäßigung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung für die betroffenen Wohnungen bei ihrem Finanzamt beantragen. Damit das Finanzamt prüfen kann, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, müssen beantragende Landwirte zugeschickte Fragebögen ausfüllen oder den Finanzbeamten bei der Bescheiderstellung Fragen zum Umfang der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beantworten.

„Es ist wichtig, dem Finanzamt zu melden, wenn Gründe für die Ermäßigung bei der Wohnung wegfallen“, sagt Carmen Eibl. „Ermäßigungsgründe sind beispielsweise nicht mehr gegeben, wenn der Landwirt den Betrieb verpachtet oder der Altenteiler stirbt und der Landwirt die Wohnung anschließend zu nicht begünstigten Zwecken vermietet“, erklärt die Ecovis-Steuerberaterin.

In Bayern können die Gemeinden für diese Betriebsleiterwohnungen einen eigenen reduzierten Hebesatz für die Grundsteuer B festlegen (Artikel 5, Absatz 2, Bayerisches Grundsteuergesetz, BayGrStG). „Ob Gemeinden das tatsächlich in der Praxis umsetzen, bleibt abzuwarten. Damit ließen sich die Folgen der Herausnahme dieser Wohngebäude aus der Grundsteuer A und den künftigen Ansatz im Rahmen der Grundsteuer B abmildern“ sagt Carmen Eibl.

 

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