In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Frankenthal am 29. März 2023 (Aktenzeichen: 3 O 236/22) die rechtlichen Grenzen der Außenversicherung im Kontext von Hausratversicherungen definiert. Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, betrifft einen Versicherungsnehmer, der für seinen Erstwohnsitz eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Sein Zweitwohnsitz, ein möbliertes Appartement, wurde überwiegend an den Wochenenden und während längerer Urlaubszeiten genutzt.

Der Kläger hatte in seinem Zweitwohnsitz ein Fahrrad im Wert von etwa 5.000 Euro im Keller abgestellt, welches gestohlen wurde. Die Klage auf Schadensersatz gegen den Hausratversicherer wurde jedoch vom Gericht abgewiesen, und die Entscheidung lieferte klare Leitlinien für die Auslegung von Außenversicherungsfällen.

Die Richter argumentierten, dass die Außenversicherung grundsätzlich für Gegenstände gilt, die sich nur vorübergehend außerhalb des im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsorts aufhalten. Besonders hervorgehoben wurde, dass für Gegenstände, die üblicherweise ihren Platz in der Hauptwohnung haben, aber sich in einer Zweitwohnung befinden, Versicherungsschutz nur besteht, wenn sich diese dort lediglich vorübergehend aufhalten.

Das Gericht betonte, dass die Außenversicherung nicht dazu dient, den Versicherungsschutz auf Zweitwohnungen auszuweiten. Stattdessen müsse für eine umfassende Absicherung in einer Zweitwohnung ein separater Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall befand sich das gestohlene Fahrrad des Klägers überwiegend in der Zweitwohnung, was zu dem Schluss führte, dass es nicht im Rahmen der Hausratversicherung abgedeckt war.

Dieses Urteil trägt dazu bei, die rechtlichen Kriterien für die Außenversicherung zu klären und unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Prüfung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Zweitwohnsitzen.

Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal markiert einen wichtigen Meilenstein in der Auslegung von Hausratversicherungen und ihren Außenversicherungsregelungen. Die Richter haben deutlich gemacht, dass der Schutz von Gegenständen außerhalb des Hauptwohnsitzes nur für temporäre Aufenthalte gilt und nicht dazu dient, den Versicherungsschutz auf Zweitwohnungen auszudehnen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Klarheit und Präzision in Versicherungsverträgen. Versicherungsnehmer sollten die Vertragsbedingungen genau überprüfen, um sicherzustellen, dass ihre persönlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden und der Versicherungsschutz ihren Bedürfnissen entspricht. Darüber hinaus wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, für Gegenstände in Zweitwohnungen gegebenenfalls separate Versicherungsvereinbarungen zu treffen, um eine umfassende Absicherung zu gewährleisten. Das Urteil bietet somit einen klaren Leitfaden für Versicherungsnehmer, um mögliche Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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