Die anhaltende Nachfrage nach Fachkräften in Apotheken hat dazu geführt, dass Bewerberinnen und Bewerber vermehrt darauf bestehen, im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit zu verzichten. Doch was bedeutet dieser Verzicht für Arbeitgeber, und welche rechtlichen Auswirkungen hat er? In diesem Bericht beleuchten wir dieses wichtige Thema und bieten Einblicke in die rechtlichen Aspekte.

Die Herausforderung des Fachkräftemangels und der Verzicht auf Probezeiten

Die Apothekenbranche steht vor der Herausforderung eines akuten Fachkräftemangels, insbesondere in ländlichen Regionen. Diese Situation verschafft Bewerberinnen und Bewerbern eine starke Verhandlungsposition, die zunehmend darauf bestehen, auf eine Probezeit im Arbeitsvertrag zu verzichten. Arbeitgeber, die dringend Personal benötigen, sehen sich häufig dazu geneigt, dieser Forderung nachzukommen, um geeignete Fachkräfte zu gewinnen.

Unterscheidung zwischen Probezeit und Wartezeit

Es ist von entscheidender Bedeutung, den Unterschied zwischen "Probezeit" und "Wartezeit" zu verstehen. Gemäß § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es den Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich gestattet, eine Vereinbarung zu treffen, wonach in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten soll – dies wird oft als "Probezeit" bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht die "Wartezeit" gemäß § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), die besagt, dass das KSchG während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einfacher kündigen kann.

Kündigung trotz Verzicht auf Probezeit möglich

Wenn im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet wird, bedeutet dies lediglich, dass keine verkürzte Kündigungsfrist gilt. Die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten, in denen der allgemeine Kündigungsschutz gemäß des KSchG nicht greift, bleibt unberührt. Selbst bei einem Verzicht auf die Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerhalb des KSchG einfacher kündigen.

Fazit: Verzicht auf Probezeit beeinflusst nicht den Kündigungsschutz

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Probezeit nicht zur Folge hat, dass ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses der allgemeine Kündigungsschutz gemäß des KSchG greift. Gerichtsurteile bestätigen diese Unterscheidung.

Kommentar:

Die Entscheidung, auf eine Probezeit zu verzichten, kann für Arbeitgeber in der Apothekenbranche durchaus sinnvoll sein, um dringend benötigtes Personal zu gewinnen. Es ist jedoch entscheidend, die rechtlichen Unterschiede zwischen Probezeit und Wartezeit zu verstehen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die sorgfältige Gestaltung von Arbeitsverträgen und die Nutzung von Rechtsschutz-Policen, wie sie von Aporisk angeboten werden, können dazu beitragen, rechtliche Risiken zu minimieren und die kontinuierliche Versorgung der Patienten in Apotheken sicherzustellen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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