Die Lösung für die zukünftige Elektromobilität wird es sein "Points of Load" überall dezentral zu installieren d.h. für jedes Haus muss ein "Point of Load" mindestens 2-3 Ladeplätze zur Verfügung gestellt werden. "Points of Load" werden direkt vor dem Haus oder Hauseigentümerschaft extra mit grüner Kennzeichnung ausgewiesen. Kabel über Ladegalgen versorgen dann das Elektroauto, Stolperstellen für Fußgänger gibt es so nicht. Die Ladestationen für Elektromobilität und Elektroautos werden über ein spezielles Abrechnungssystem, das bundeseinheitlich anerkannt wird, geladen. Steuererleichterungen sollen dazu beitragen den Strom auch aus ökologischen Quellen zu nutzen. Ein guter Mittelweg ist es zwei Ladestationen pro zehn Parteien Haus extra auszuweisen und zur Verfügung zu stellen. Zudem sind auch Sharing Systeme für Ladestationen für Elektromobilität und Elektroautosdamit nutzbar. "Points of Load" können in Wohnanlagen genauso errichtet werden, wie in großen Mietshäusern oder Garagenplätzen und werden immer von der jeweiligen Wohneinheit versorgt.
Vornehmlich soll der Strom aus regenerativen Quellen dezentral erfolgen. Deshalb ist es erforderlich Dachflächen von Häusern nutzbar zu machen und für die Elektromobilität und Lade Infrastruktur herzunehmen und zu fördern. "Point of Load" werden in Zukunft eine wichtige Rolle spielen in der Ladeinfrastruktur in Deutschland.
Förderung der Elektromobilität und Erleichterung im Wohnrecht
Ziel der Bundesregierung ist es, dass bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge zugelassen sein sollen. Der Ausbau der Elektromobilität ist ein wichtiges Element für den Erfolg der deutschen Energiewende, vor allem wenn Elektrofahrzeuge mit erneuerbaren Energien geladen und zukünftig als Speicher genutzt werden. Daneben ist der Erfolg der Elektromobilität von großer Bedeutung für die Automobilindustrie, um auf dem Gebiet der Elektrofahrzeuge international führend und Leitanbieter zu bleiben. Wichtig dabei ist eine gut ausgebaute Ladeinfrastruktur.
Dabei muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht nur im öffentlichen Raum erfolgen, sondern zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung ist es erforderlich, dass auch private Kfz-Stellplätze mit Lademöglichkeiten ausgestattet werden. Die gegenwärtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist betreffend die Möglichkeit, private Kfz-Stellplätze mit Ladestationen auszustatten, unbefriedigend.
Um sich eine Lademöglichkeit zu verschaffen, muss derjenige, dem der Stellplatz zugewiesen ist, regelmäßig auf Teile des Gemeinschaftseigentums baulich einwirken. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige bauliche Maßnahme eines Wohnungseigentümers sind nach dem Wohnungseigentumsrecht nicht eindeutig und erschweren in der Folge den Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge von Wohnungseigentümern an ihrem privaten Kfz-Stellplatz.
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