„Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner waren für die Behörden ein riesiges Bürokratiemonster“, sagt Rentenberater Islinger. Diese Hinzuverdienstgrenzen fallen nun komplett weg. Das Kabinett hat hierzu den Entwurf zum 8. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen. Das Ergebnis: Altersrentner sollen künftig so viel dazuverdienen können, wie sie wollen.
Was gilt künftig für Altersrentner und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten?
- Altersrentner: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen komplett abgeschafft.
- Erwerbsminderungsrentner:
- Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.272,50 Euro brutto jährlich gelten. Bisher lag die Hinzuverdienstgrenze hier bei 6.300 Euro brutto jährlich.
- Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die geplante Mindesthinzuverdienstgrenze 34.545 Euro brutto jährlich. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen sehr hoch war, kann auch eine höhere Hinzuverdienstgrenze gelten.
Was gilt für Landwirte?
Bei vorzeitigen Altersrenten wird die Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze entfristet. Das bedeutet, dass auch dieser Personenkreis unbegrenzt dazuverdienen kann, ohne dass die Rente gekürzt wird.
- Auch Landwirte, die Erwerbsminderungsrenten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen, profitieren – der Entwurf sieht auch hier eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen vor.
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