Ärzte in Praxisgemeinschaften müssen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer berechnen. Welche Vorgaben einzuhalten sind, klärt das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben. Was es zu beachten gilt.

Hintergrund

Oft schließen sich mehrere Ärzte zu einer Praxisgemeinschaft zusammen, damit sie sich Kosten und Aufwand teilen können. Dies ist der Fall, wenn Ärzte medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral kaufen und sich gegenseitig zur Verfügung stellen.

Normalerweise löst diese Form der Zusammenarbeit Umsatzsteuer aus. Allerdings bleiben solche Konstellationen unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Das Bundesfinanzministerium hat nun im Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen selbstständiger Personenzusammenschlüsse vom 19.07.2022 wichtige Einzelheiten geklärt:

Was bei Gründung wichtig ist

Für die Gründung einer echten Praxisgemeinschaft muss ein selbstständiges Unternehmen entstehen. „Vereinbaren Heilberufler nur eine Kostenteilung, dann ist das nicht ausreichend“, sagt Ecovis-Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen Cornelia Haaske in Grafing. An dem Unternehmen sind die Ärzte als Gesellschafter oder Anteilseigner beteiligt. Als Zusammenschluss kommen beispielsweise Personen- und Kapitalgesellschaften, e.G., e.V., oder Zweckverbände in Betracht.

Welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind

Umsatzsteuerfrei bleiben nur Leistungen, die die Praxisgemeinschaft den beteiligten Ärzten oder Dritten zur Verfügung stellt. Die Mediziner wiederum können so bestimmte, steuerfreie Leistungen erbringen.

Beispiel: Zwei Zahnärzte teilen sich Behandlungsstühle und ein digitales 3-D-Röntgengerät, damit sie unmittelbar Patienten behandeln können.

Allerdings fällt die Umsatzsteuerbefreiung weg, sobald die Praxisgemeinschaft steuerpflichtige Leistungen tätigt.

Beispiel: Die beiden Zahnärzte nutzen die Geräte der Praxisgemeinschaft und erbringen damit zahnästhetische Leistungen wie Bleaching oder ästhetische Veneer.

Was Sie darüber hinaus beachten sollten

Die Umsatzsteuerbefreiung ist nur gesichert, wenn sich die beteiligten Ärzte lediglich ihren jeweiligen Anteil an den gemeinsamen Kosten voneinander erstatten lassen. Nach dem Schreiben setzt die Umsatzsteuerbefreiung voraus, dass das für die Leistung vereinbarte und entrichtete Entgelt in einem genauen Kostenersatz besteht. So will der Gesetzgeber Wettbewerbsverzerrung ausschließen.

„Praxisgemeinschaften sollten die Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung peinlichst genau einhalten. Passieren hier Fehler, kann dies gravierende und teure Folgen für die Ärzte haben. Wir empfehlen daher, sich bei Gründung sowie bei jeglichen Änderungen im Leistungsangebot innerhalb der Gemeinschaft steuerrechtlich beraten zu lassen“, sagt Haaske.

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