Steuererleichterungen für Landwirte
13a-Landwirte müssen unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Gewinn nur einen Teil oder gar keine Einkommensteuer zahlen. Das gilt für Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Ertragsausfälle erleiden, aber kein Geld von der Versicherung bekommen.
Für alle Landwirte gilt: Wenn sie zerstörte Dauerkulturanlagen wiederherrichten, können sie die Kosten sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Voraussetzung: Sie behalten den bisherigen Buchwert bei. Dementsprechend müssen sie die Kosten nicht aktivieren und somit auch nicht über die Nutzungsdauer abschreiben.
Steuererleichterungen für Forstwirte
Entschädigungen von Versicherungen für den Aufwuchs und den künftigen Holzzuwachs gehören zu den Einnahmen aus Holznutzung. Dies gilt auch für Forstwirte, die pauschale Betriebsausgaben anwenden. Wichtig ist diese Einordnung, damit Forstwirte die steuerliche Tarifbegünstigung und die Betriebsausgabenpauschale auch auf Versicherungsentschädigungen anwenden dürfen. Bei der Betriebsausgabenpauschale erlaubt das Ministerium nur die niedrigere 20-Prozent-Pauschale.
Für Entschädigungsleistungen dürfen Forstwirte eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden, wenn die Wiederaufforstung nicht im gleichen Wirtschaftsjahr erfolgt und sie den Buchwert für den Baumbestand nicht mindern. Aus Vereinfachungsgründen dürfen sie dabei auf eine Aufteilung in Entschädigungen für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichten. Die Rücklage dafür müssen Forstwirte im Jahr der Wiederaufforstung bis zur Höhe der Kosten auflösen. Ein danach verbleibender Rest erhöht den Gewinn.
Für Kalamitätsholz dürfen Forstwirte den Viertelsteuersatz anwenden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.
Ermitteln Forstwirte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), dann müssen sie das eingeschlagene und nicht verkaufte Kalamitätsholz nicht aktivieren, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.
Das sollten Land- und Forstwirte auch beachten
„Die Verfügung sieht noch viele weitere steuerliche Erleichterungen vor. Wer von Unwetter und Hochwasser betroffen ist, darf zum Beispiel Steuerstundungen beantragen, gewinnmindernde Rücklagen bilden und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Paintner in Landshut.
Mathias Paintner, Steuerberater bei Ecovis in Landshut
Weitere Informationen finden Sie im Schreiben der bayerischen Finanzverwaltung.
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