Zum 1.07.2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,60 Euro pro Stunde. Was Arbeitgeber bei ihren Minijobbern beachten müssen, erklärt Steuerberaterin Julia Schütz aus der Ecovis-Kanzlei in Pfaffenhofen.

Höherer Mindestlohn

Zum 1.07.2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Stunde. Dabei bleibt es aber nur bis Ende 2021. Die nächste Erhöhung zum 1.01.2022 auf 9,82 Euro steht bereits fest. Und ab dem 1.07.2022 gilt die nächste Erhöhung: Dann steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde.

Bei Minijobbern müssen Arbeitgeber die Stundenzahl im Blick behalten

Bei Minijobs müssen Arbeitgeber besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl achten. Bis zum 30.06.2021 dürfen Minijobber noch 47,3 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,50 Euro x 47,3 Stunden = 449,35 Euro). Ab dem 1.07.2021 können Arbeitgeber aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 46,8 Stunden/Monat (9,60 Euro x 46,8 Stunden = 449,28 Euro) vereinbaren. „Wir empfehlen, immer volle Stunden mit dem Minijobber zu vereinbaren. Derzeit maximal 46 Stunden pro Monat. Das ist praktikabler und senkt das Risiko, dass das Gehalt unter den Mindestlohn sinkt“, rät Ecovis-Steuerberaterin Julia Schütz.

Sachleistungen lassen sich nicht zum Mindestlohn dazurechnen

Das Bayerische Obererste Landesgericht BayObLG (Az. 201 ObOWi 1381/20) hat noch einmal klargestellt, dass sich Sachleistungen, wie zum Beispiel die Überlassung eines Pkw, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen lassen. Der Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn in Form von Geld zahlen. „Prüfen Sie daher genau, ob Sie den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Das Gericht hat den Unternehmer zu einem Bußgeld von 2.000 Euro verurteilt“, warnt Steuerberaterin Schütz.

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