Das Kernstück: Neuerungen bei der Wegzugsbesteuerung
Steuerpflichtige sind mobiler denn je. Bereits vor dem Gesetz verlangte das Finanzamt Steuern, wenn
- eine Privatperson mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag,
- sie unternehmerische Beteiligungen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften hielt und
- in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wegzug oder Wohnsitzaufgabe endete.
Die Wegzugsbesteuerung griff aber auch zum Beispiel dann, wenn jemand Anteile an einen nicht in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen verschenkte oder die Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen wechselte.
Ein Beispiel zur Wegzugsbesteuerung
Unternehmer Müller lebte bisher in Deutschland. Er möchte nach Österreich ziehen. Er ist zu 60 Prozent an einer GmbH beteiligt. Durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland endet hier seine unbeschränkte Steuerpflicht. Den Wegzug nach Österreich betrachtet das deutsche Steuerrecht als Verkauf seiner GmbH-Beteiligung. Obwohl Unternehmer Müller tatsächlich keine Beteiligung verkauft hat und kein Geld bekommt, soll er also Steuern zahlen. Bei Umzügen ins EU-/EWR-Ausland ließ sich die Steuer bisher unbefristet, zinslos und ohne Sicherheiten zu bieten stunden. Zieht Unternehmer Müller wieder zurück nach Deutschland, muss er keine Steuern zahlen.
Was ändert sich jetzt bei der Wegzugsbesteuerung?
- Bei Wegzug ins EU-/EWR-Ausland lässt sich die Steuer nicht mehr wie bisher stunden. Es lässt sich nur noch eine zinsfreie Ratenzahlung in sieben gleich hohen Jahresraten beantragen, normalerweise allerdings nur gegen Sicherheitsleistung, wie zum Beispiel Bürgschaften, Grundschulden oder Verpfändung von Wertpapieren.
- Aus den zehn Jahren unbeschränkte Steuerpflicht werden sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren.
- Bisher konnte die Wegzugsbesteuerung rückwirkend entfallen, wenn die Person innerhalb von fünf Jahren nach Deutschland zurückkehrte. Für EU-/EWR-Fälle gab es keine zeitliche Begrenzung. Die neue Regelung vereinheitlicht die Frist auf sieben Jahre – unabhängig vom ausländischen Aufenthaltsstaat – und ermöglicht weiterhin eine Verlängerung um weitere fünf Jahre, sodass eine Rückkehr jetzt bis zu zwölf Jahre nach dem Wegzug möglich ist.
„Vor allem für Steuerpflichtige, die ins EU-/EWR-Ausland ziehen, sind die Neuregelungen größtenteils negativ. Die bisher sehr günstige Stundungsregelung fällt weg. Plant der Steuerpflichtige zurückzuziehen, muss er jetzt außerdem die einheitlich geltenden Fristen im Auge behalten“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Marion Dechant in München.
Betriebsausgabenabzug: Hybride Gestaltungen vermeiden
Das Gesetz soll hybride Gestaltungen über Staatsgrenzen hinweg vermeiden. Von einer hybriden Gestaltung spricht man,
- wenn sich die gleichen Betriebsausgaben in mehreren Ländern berücksichtigen lassen oder
- wenn sich Betriebsausgaben abziehen lassen, obwohl die entsprechenden Einnahmen steuerfrei sind.
Um das zu vermeiden, schränkt das Gesetz jetzt für verschiedene Situationen den Betriebsausgabenabzug ein.
Zudem hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Beteiligungseinkünften und die Hinzurechnungsbesteuerung neu geregelt.
Das Gesetz tritt, bis auf einige Ausnahmen, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„Dem Gesetzgeber ist die internationale Steuervermeidung ein Dorn im Auge. Deswegen hat er heute mit dem Gesetz die ATAD-Richtlinie umgesetzt, die alle EU-Staaten umsetzen müssen“, sagt Steuerberaterin Marion Dechant.
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