Für kleine Photovoltaikanlagen, heißt bis 10 kWp, wurde die Einkommenssteuerpflicht abgeschafft. Diese Abschaffung betrifft nur die Ertragssteuer und nicht die Umsatzsteuer. Wichtig ist außerdem, dass dies auch nur für „zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen)" gilt. Betroffen sind Anlagen die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind. Die Änderungen gelten rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre, auch noch für die Einkommensteuer-Erklärung 2020, solange diese noch nicht abgeschlossen ist. Es muss somit keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgegeben werden, da sowohl Einnahmen durch den Verkauf des Stroms, als auch der Eigenverbrauch keine Rolle mehr spielen. Die Anlagenbetreiber die von dieser Abschaffung Gebrauch machen möchten, müssen einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Einkommenssteuer beim Finanzamt abgeben, dieser gilt dann auch für die Folgejahre. Wer weiterhin durch z.B. Abschreibungsmöglichkeiten Steuervorteile nutzen möchte, kann weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht geltend machen.
Es handelt sich somit um eine deutliche steuerliche Vereinfachung für betreffende Anlagenbetreiber. Alle Anlagenbetreiber, die ihre Anlage als Kleinunternehmer betreiben, können haben folglich eine Photovoltaikanlage ohne Finanzamt, da diese weder umsatzsteuerlich noch ertragssteuerlich relevant ist.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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