Abstands- und Hygieneregeln auch bei Erster Hilfe beachten
Wenn möglich sollte auch bei der Hilfeleistung ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In den meisten Fällen, zum Beispiel bei Verletzungen, ist jedoch ein näherer Kontakt zu der hilfebedürftigen Person notwendig. Um das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus für die hilfebedürftige Person und den Helfenden gering zu halten, sollte von beiden eine Mund-Nasen-Bedeckung, ein Mund-Nasen-Schutz beziehungsweise ein FFP2-Atemschutz getragen werden. Außerdem sind Handschuhe zu benutzen.
Im Unternehmen sollten betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer mit den Atemschutzmasken ausgestattet sein und diese sofern möglich an Hilfebedürftige aushändigen. „Sensible Themen sind das Prüfen der Atmung und Wiederbelebungsmaßnahmen. Bei Wiederbelebungsmaßnahmen ist es dem Helfenden überlassen, ob zusätzlich zur Herzdruckmassage eine Beatmung durchgeführt wird. In Unternehmen können dafür Beatmungsmasken zur Verfügung gestellt und die betrieblichen Ersthelferinnen und -helfer entsprechend unterwiesen werden“, so Schramm. Bei unbekannten Personen konzentrieren sich die Wiederbelebungsmaßnahmen auf die Herzdruckmassage und den Einsatz eines Automatisierten Externen Defibrillators (AED), sofern ein solches Gerät vorhanden ist.
Die Kontrolle der Atmung erfolgt normalerweise durch Prüfen der Atemgeräusche. Dazu ist eine große Nähe zum Verunglückten erforderlich. Um das damit verbundene Infektionsrisiko zu reduzieren, wird ein anderes Vorgehen empfohlen: Nachdem die Atemwege durch Überstrecken des Kopfes durch Anheben des Kinns freigemacht wurden, soll die Bewegung des Brustkorbs beobachtet werden. Ist keine Bewegung des Brustkorbs zu erkennen, ist von einer gestörten Atmung auszugehen.
Unternehmen müssen Ersthelfer stellen
Auch bei einer verringerten Belegschaft müssen im Unternehmen betriebliche Ersthelfer anwesend sein: Bei zwei bis zwanzig Beschäftigten genügt ein Ersthelfer. Sind mehr Mitarbeitende im Unternehmen tätig, müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten eine Ausbildung zum Ersthelfer haben. In allen anderen Betrieben müssen zehn Prozent der Anwesenden Ersthelfer sein. „Unsere Betriebsärzte beraten Unternehmer, wie die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 umgesetzt werden können. Darüber hinaus unterstützen wir unsere Kunde bei Fragen zur Fortbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern. Hier eröffnet die Vorschrift den Unternehmen einen gewissen Handlungsspielraum beim zweijährigen Fortbildungsturnus. Unser Ziel ist, dass auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie die Erste Hilfe im Unternehmen gewährleistet ist“, erklärt Schramm.
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