Über viele Jahre war die Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft ein fester, gewohnter Aktivposten. Doch aufgrund von EU-Vorgaben ist der Satz auf zuletzt neun Prozent gesunken. Hintergrund für die Absenkung im vergangenen Jahr war insbesondere die Einbeziehung der Corona-Jahre, in denen die Reduzierung der normalen Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent auch die tatsächliche Vorsteuerbelastung der Betriebe minderte.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 nimmt der Gesetzgeber den Ball wieder auf. Nach der geplanten Absenkung auf 8,4 Prozent für 2024 soll schon ab dem 1. Januar 2025 ein weiterer Schnitt auf 7,8 Prozent erfolgen. Die Verbände laufen bereits Sturm, allerdings stellt sich der Gesetzgeber taub.

Unterjähriger Steuersatzwechsel zu befürchten

Unabhängig vom politischen Ausgang dieser Anpassungen sind zwei wesentliche Aspekte zu beachten: Die Absenkung auf 8,4 Prozent soll mit Verabschiedung des Gesetzes im laufenden Jahr passieren, was im Herbst der Fall sein könnte. Damit gibt es einen Stichtag, ab dem unterjährig die Rechnungsstellung zu ändern ist. Und kurze Zeit später soll dann zum 1. Januar 2025 eine weitere Reduzierung erfolgen. „Für die betroffenen Betriebe würde das einen immensen doppelten Umstellungsaufwand bedeuten“, moniert Stefan Mack, Steuerberater bei Ecovis RTS in Giengen an der Brenz, „mit Entbürokratisierung hat das nichts zu tun.“

Ob Landwirtinnen und Landwirte hier noch reagieren können, ist die große Frage. Einerseits können sie kapitulieren und gänzlich auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichten. Das bindet sie aber fünf Jahre, und möglicherweise steigen die Sätze wieder, wenn in den Berechnungen die Corona-Jahre wegfallen und die drastischen Kostensteigerungen in der Branche zutreffend berücksichtigt werden.

Eine andere Idee ist es, die jetzt noch höhere Vorsteuerpauschale durch das Vorziehen von Umsätzen zu erhalten. Dazu müsste der Landwirt seine landwirtschaftlichen Umsätze vor den kommenden Stichtagen ausführen, denn die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für den Ernteverkauf ist die Verschaffung der Verfügungsmacht maßgebend. Das kann die Übergabe der Produkte sein, denkbar ist auch der Abschluss von Einlagerungsverträgen. Danach bleibt die Ernte zwar auf dem Hof, gehört aber bereits dem Käufer.

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