Wird Wärme von einer Biogasanlage für den privaten Bedarf entnommen, muss diese versteuert werden. Diese Entnahme ist mit den Selbstkosten zu bewerten. Dazu gehören auch die indirekten Kosten, unabhängig davon, ob sie mit Vorsteuer belastet sind oder nicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund des Urteils

Die bezahlte Vorsteuer kann sich ein Unternehmer erstatten lassen. Die eingenommene Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen und ist somit nicht durch die Umsatzsteuer belastet. Ganz anders ist es bei den Endverbrauchern, denn diese tragen die Umsatzsteuer.

Das bedeutet aber auch: Entnimmt ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen, muss er diese versteuern. Das bezeichnet der Gesetzgeber als unentgeltliche Wertabgabe (UWA). Dabei wird der Wert der Entnahme besteuert. Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen entnimmt, genauso viel Umsatzsteuer zahlt wie wenn er diese Gegenstände von einem Dritten kauft.

Bemessungsgrundlage: Einkaufspreis oder Selbstkosten?

Eine Biogasanlage produziert in der Regel Wärme und Strom. Nutzt ein Unternehmer die Wärme zum Beispiel zum Heizen seiner eigenen Wohnung, muss er diese Wärme entnehmen. Strittig war hierbei jedoch die gültige Bemessungsgrundlage.

Grundsätzlich gilt bei einer UWA der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage. Ist der Steuerpflichtige jedoch nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen, ist eine Wärmeabnahme nicht möglich. Somit lässt sich aufgrund des fehlenden Bezugs von Wärme über ein Wärmenetz nicht der Einkaufspreis heranziehen. In diesen Fällen gelten die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage.

Wie sind die Selbstkosten zu berechnen?

Zur Frage der Berechnung der Selbstkosten hatte der EuGH in seinem Urteil am 25. April 2024 (C-207/23) entscheiden. Laut dem Urteil zählen zu den Selbstkosten sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kosten, die entstanden sind, um zu produzieren oder Energie zu erzeugen.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Daher müssen Unternehmer beispielsweise auch Finanzierungskosten einbeziehen.

Dies ist zum Nachteil des Steuerpflichtigen, da sich dadurch die Bemessungsgrundlage sowie die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an das Finanzamt abführen muss, erhöht.

„Ein Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass die Ersatzbemessungsgrundlage so nahe wie möglich am Einkaufspreis liegen muss. Daher sind auch hier alle Kosten zu berücksichtigen“, erläutert Ecovis-Steuerberater Armin Fottner aus Pfaffenhofen.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht – jetzt anmelden!

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Anika Knop
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-1323
E-Mail: anika.knop@ecovis.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel