Land- und Forstwirte müssen den einzelnen Baum bei der Vorsteuer berichtigen
Möchte ein Land- und Forstwirt zur Regelbesteuerung optieren damit er die Vorsteuer abziehen kann, muss er das gegenüber dem zuständigen Finanzamt klären. Haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Umsatzgrenze von 600.000 Euro im vorangegangenen Jahr überschritten, müssen sie die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung anwenden.
Ein Wechsel der Besteuerungsform führt zu einer Vorsteuerberichtigung. Beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug anteilig nachzuholen, also zugunsten des Land- und Forstwirts zu berichtigen.
Im Gegensatz zur Durchschnittssatzbesteuerung kann ein Land- oder Forstwirt bei der Regelbesteuerung die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Als Folge des Systemwechsels sollen die Landwirte für den bislang fehlenden Vorsteuerabzug durch die Vorsteuerberichtigung entschädigt werden. Die Berichtigung müssen sie für den Besteuerungszeitraum vornehmen, in dem sie das Wirtschaftsgut verwenden.
Unter „Verwendung“ ist nach Paragraph 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Umsätzen gemeint. Neben einem Verkauf ist daher auch eine Entnahme und damit unentgeltliche Wertabgabe als Verwendung anzusehen.
Maßgebliches Berichtigungsobjekt in der Forstwirtschaft
Geschlagenes Holz zählt zu den vertretbaren Sachen. Mit vertretbaren Sachen meint das Gesetz bewegliche Sachen, die sich im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmen lassen (Paragraph 91 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Sie lassen sich durch andere gleichartige und gleichwertige Sachen ersetzen.
Zum Berichtigungsvolumen zählen in der Forstwirtschaft in erster Linie die vorsteuerbelasteten Kosten der Pflanzung, der Löhne, der Holzrückung sowie Fällarbeiten zur Verwertung. Nicht zum Berichtigungsvolumen gehören Kosten für die vergebliche Pflanzung und die Abschreibung von selbstständigen Berichtigungsobjekten etwa Maschinen. Diese können eventuell den weiteren Voraussetzungen einer eigenständigen Berichtigung unterliegen. Ebenso lassen sich die Kosten für die Durchforstung nicht berichtigen. Das bei der Durchforstung entstehende Kleinholz bildet eigenständige Berichtigungsobjekte.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird daher die Vorsteuerberichtigung nur beim Verkauf größerer Partien vertretbarer Sachen von Bedeutung sein (Paragraph 15a Abs. 2 UStG).
Die Finanzverwaltung hat aktuell ihre Verwaltungsmeinung geändert und erweitert. Demnach ist nicht der stehende Baumbestand das Berichtigungsobjekt, sondern nur jeweils der entnommene Baum oder der einzelne Holzumsatz. Sie begründet diese Gesetzestextänderung damit, dass erst durch die Entnahme eines einzelnen Baumes oder des geschlagenen Holzes eine für die Berichtigung erforderliche Verwendungsänderung entsteht. Zudem geht es bei der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung um den Verkauf der erzeugten Bäume und nicht um den stehenden Baumbestand.
„Letztendlich wird in der Praxis die Berichtigung für kleine Holzkontrakte und einzelne Bäume regelmäßig entfallen, denn gemäß Paragraph 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss der Landwirt die Vorsteuer nicht korrigieren, wenn diese pro Wirtschaftsgut 1.000 Euro nicht überschreitet“, sagt Ines Wollweber.
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