Das Bundessozialgericht bleibt wieder einmal seiner Linie treu. Erneut hat es entschieden, dass Praxisvertreter abhängig Beschäftigte und keine vermeintlich Selbstständigen sind.

Hintergrund: Wann Sozialversicherungspflichtig besteht

In der Sozialversicherung sind Ärzte immer dann sozialversicherungspflichtig angestellt, wenn sie in ihrer Tätigkeit Weisungen eines anderen befolgen müssen. Sie sind in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert und vom Arbeitgeber persönlich abhängig.

Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte oder Praxis, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit aus.

Sachverhalt

Eine Augenärztin betrieb eine Privatpraxis für Augenheilkunde. Eine andere Fachärztin für Augenheilkunde übernahm an ein bis zwei Tagen in der Woche Sprechstunden in einem Umfang von jeweils etwa fünf Stunden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stufte die Vertreterin als abhängig Beschäftigte ein. Sie sei in ihrer Vertretertätigkeit in keinem Fall selbstständig tätig gewesen und somit versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung.

Augenärztin ist scheinselbstständig

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung überwogen. Die vertretende Augenärztin trug kein Verlust- und damit auch kein Unternehmerrisiko. Sie war in die Betriebsabläufe der Praxis eingegliedert: Sie arbeitete in den Praxisräumen der Auftraggeberin nutzte sämtliche Infrastruktur, die ihr von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurde. Sie arbeitete mit dem Personal arbeitsteilig zusammen und war an die vorgegebenen Praxisöffnungszeiten gebunden. Sie selbst vergab keine Termine und sagte sie auch nicht ab (Terminbericht des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2023).

Worauf Ärzte achten sollten

Die Vertretung von ärztlichen Kollegen im Urlaub, bei längerer Krankheit oder Fortbildung in deren Praxis ist unter Ärzten üblich. Praxisinhaber stehen zu den Vertretern nicht in einem Auftrags-, sondern in einem Arbeitgeberverhältnis. „Bei zukünftigen Vertretertätigkeiten sollten Sie deshalb stets ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung anstoßen. Sie prüft dann für den Einzelfall, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt“, rät Benedikt Brandenbusch, Steuerberater und Rechtsanwalt bei Ecovis in München.

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