Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem wegweisenden Gerichtsbescheid (Aktenzeichen: 13 K 254/23) vom 4. August 2023 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Berücksichtigungsfähigkeit eines Stiefkindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG betrifft. Die Klägerin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der leiblichen Mutter des Stiefkindes lebte, hatte gegen die Entscheidung der Familienkasse geklagt, die eine Auszahlung des Kindergeldes mit der Begründung verweigerte, dass das Stiefkind zwischenzeitlich den Haushalt der Klägerin verlassen habe.

Die Klägerin hatte nach der Trennung von ihrer Lebenspartnerin deren leibliche Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, die infolge der Trennung zeitweise zu ihrem leiblichen Vater zurückgezogen waren. Die Familienkasse argumentierte, dass das "Stiefkindverhältnis" erloschen sei, da die Kinder zwischenzeitlich nicht im Haushalt der Klägerin verblieben waren.

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden auch Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners im Haushalt des Berechtigten berücksichtigt. Das Gericht legte diese Vorschrift dahingehend aus, dass das "Stiefkindverhältnis" auch nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht, unabhängig davon, ob das Stiefkind "durchgehend" im Haushalt verbleibt. Die gesetzliche Regelung des § 1590 BGB, die die Schwägerschaft auch nach Auflösung der Ehe fortbestehen lässt, wurde dabei als maßgeblich angesehen.

Das Gericht betonte, dass eine Differenzierung, ob das Stiefkind nach Auflösung der Ehe "durchgehend" im Haushalt verbleibt, nicht erforderlich sei und sogar dem Kindeswohl abträglich erscheine. Die Auslegung des Gerichts berücksichtige auch das Grundgesetz, insbesondere den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hebt sich von einer früheren Auffassung des gleichen Gerichts aus dem Jahr 2000 ab, die eine andere Interpretation der Vorschrift vorschlug. Der Senat widersprach dieser Auffassung und argumentierte, dass die bisherige Auslegung zu kurz greife und den eigentlichen Zweck der Vorschrift nicht ausreichend berücksichtige.

Kommentar:

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist ein wichtiger Schritt in Richtung rechtlicher Klarheit und Gerechtigkeit in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Stiefkindern im Kindergeldrecht. Die Betonung, dass das "Stiefkindverhältnis" auch nach der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft weiterbesteht, ist nicht nur rechtlich fundiert, sondern trägt auch den realen Gegebenheiten und familiären Bindungen Rechnung.

Die Entscheidung, die auf einer breiten Auslegung von Gesetzen und Grundrechten basiert, zeigt eine progressive Sichtweise des Gerichts im Hinblick auf die Dynamik von Familienstrukturen. Insbesondere die Berücksichtigung des Kindeswohls und die rechtliche Gleichstellung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern werden dabei betont.

Es bleibt zu hoffen, dass diese wegweisende Entscheidung dazu beiträgt, rechtliche Unklarheiten zu beseitigen und eine kohärente Anwendung des Kindergeldrechts sicherzustellen. Die ausführliche Begründung des Gerichts schafft eine solide Grundlage für zukünftige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen und setzt ein positives Zeichen für die Anerkennung vielfältiger Familienformen in der Gesetzgebung.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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