Entscheidung im Überblick:
Die Beteiligten hatten 2011 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, der sowohl ihren Ehevertrag von 1988 änderte als auch einen Erbvertrag beinhaltete. Diese Urkunde wurde in amtliche Verwahrung gegeben. 2018 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich jedoch nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung.
Die Beteiligten beantragten 2018 und 2019 erfolglos die Herausgabe der Urkunden. 2022 hoben sie die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Anträge zurück. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg, insbesondere bezüglich der Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments.
Das OLG entschied jedoch, dass die Beteiligten nicht die Herausgabe des kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus dem Jahr 2011 verlangen können. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente ist für Erbverträge eingeschränkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthält, ist eine Herausgabe ausgeschlossen (§ 2300 Abs. 2 BGB). Die Urkunde von 2011 enthielt sowohl den Erbvertrag als auch Regelungen zum Ehevertrag, weshalb sie nicht dem Herausgabeanspruch unterlag.
Der Anwendungsbereich des Rückgabeanspruchs konnte nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erweitert werden. Dies wurde mit dem Schutz der ehevertraglichen Regelungen in der Originalurkunde und dem Interesse am Erhalt der Urkunde begründet.
Kommentar:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht die komplexen rechtlichen Aspekte von Ehe- und Erbverträgen. Die Entscheidung zeigt, dass die Herausgabe solcher kombinierter Verträge nach einer Änderung der Willenslage der Beteiligten nicht automatisch erfolgt.
Die Erklärung des Gerichts zur Verfassungskonformität und dem Schutz der ehevertraglichen Regelungen in der Originalurkunde unterstreicht die Bedeutung von Rechtssicherheit und dem Erhalt von Vertragsdokumenten. Dieses Urteil trägt dazu bei, Klarheit in Bezug auf die Herausgabe von Vertragsurkunden zu schaffen und verdeutlicht, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sorgfältig geprüft werden müssen.
Es ist anzumerken, dass der Beschluss nicht anfechtbar ist, was für die Beteiligten abschließende Klarheit in dieser Angelegenheit schafft.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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