Sachverhalt und Prozessverlauf:
Der Fall dreht sich um einen Mieter in Berlin, der seine Einzimmerwohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts teilweise untervermieten wollte. Die Vermieter lehnten dies ab, was zu einem Rechtsstreit führte. Der Kläger argumentierte, dass er einen Teil der Wohnung für die Dauer seiner Abwesenheit untervermieten und persönliche Gegenstände in der Wohnung lagern wollte.
Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, aber das Landgericht gab dem Kläger in der Berufung Recht. Die Vermieter legten daraufhin Revision beim BGH ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH entschied, dass der Mieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB das Recht auf die befristete, teilweise Gebrauchsüberlassung an einen Dritten hat. Dies gilt unabhängig von der Größe oder Beschaffenheit der Wohnung. Die Vorschrift verlangt weder quantitative noch qualitative Anforderungen bezüglich des beim Mieter verbleibenden Wohnraums.
Der BGH betonte, dass Einzimmerwohnungen nicht aus dem Anwendungsbereich von § 553 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind. Der mieterschützende Zweck dieser Vorschrift würde sonst für Mieter von Einzimmerwohnungen leerlaufen. Es gibt keinen sachgerechten Grund, Mieter von Einzimmerwohnungen weniger schutzwürdig zu behandeln als Mieter von Mehrzimmerwohnungen.
Das Berufungsgerichtsurteil wurde daher bestätigt, da der Kläger die Einzimmerwohnung nur teilweise an den Untermieter überlassen wollte, persönliche Gegenstände in Bereichen zurückließ, die nur ihm gehörten, und den Zugriff durch die Aufbewahrung eines Wohnungsschlüssels sicherte. Zudem hatte er die Absicht, die Wohnung nur während seiner Abwesenheit teilweise zu vermieten.
Kommentar:
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Mieter von Einzimmerwohnungen gemäß § 553 Abs. 1 BGB das Recht auf Untervermietung haben, auch wenn sie persönliche Gegenstände in der Wohnung behalten und den Wohnraum nur teilweise an Dritte überlassen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des mieterschützenden Zwecks des Gesetzes und gewährt Mietern von Einzimmerwohnungen das gleiche Recht auf Untervermietung wie Mietern von Mehrzimmerwohnungen.
Von Engin Günder
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