Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem aktuellen Urteil (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) aufgezeigt, dass selbst in Fällen, in denen im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot für betriebliche Fahrzeuge festgelegt wurde, ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung vorliegen kann. Entscheidend ist dabei die Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Unterbindung der Privatnutzung und die richtige Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung nach Fremdvergleichsgrundsätzen.

In dem verhandelten Fall handelte es sich um eine GmbH, bei der der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß Vertrag zwar Anspruch auf ein betriebliches Fahrzeug hatte, dieses jedoch privat nicht nutzen durfte. Trotz dieser klaren Vereinbarung stellte die GmbH dem Geschäftsführer im Streitjahr zwei betriebliche Fahrzeuge zur Verfügung. Zudem besaß der Geschäftsführer ein privates Mittelklassefahrzeug, das im Laufe des Jahres durch ein auf seine Ehefrau zugelassenes anderes Mittelklassefahrzeug ersetzt wurde.

Das Finanzamt wertete die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung und berechnete sie nach der 1%-Regelung mit 4.000 Euro. Auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wurde abgelehnt, da das Fahrzeug nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage der GmbH ab und betonte, dass allein ein Privatnutzungsverbot nicht ausreicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Es ist erforderlich, konkrete organisatorische Maßnahmen zu treffen und ausreichende Belege vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Privatnutzung tatsächlich verhindert wurde.

Darüber hinaus unterstrich das Gericht, dass die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach den Fremdvergleichsmaßstäben erfolgen sollte. Hierbei wurde ein Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen, und die Privatnutzung wurde mit 50 % angesetzt. Da der errechnete Wert den vom Finanzamt angesetzten Wert übertraf, blieb der ursprüngliche Ansatz bestehen.

Die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Bewertung hat erhebliche Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmen. Die zusätzliche Ablehnung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG wirft weitere steuerliche Fragen auf.

Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 33/23) wird voraussichtlich weitere Klarheit in dieser rechtlichen Angelegenheit schaffen und die Anwendbarkeit von Anscheinsbeweisen und Fremdvergleichsmaßstäben in ähnlichen Fällen klären. Unternehmen, insbesondere Apotheker und Apothekeninhaber, sollten die Entwicklungen in diesem Bereich genau verfolgen und bei Unsicherheiten rechtzeitig professionellen steuerlichen Rat einholen.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

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