„Besondere Solaranlagen sind ein wichtiger Baustein für die effektive Nutzung von Flächen. Unsere Festlegung setzt hierzu den erforderlichen Rechtsrahmen. Mit dieser Festlegung wird ein weiteres Puzzlestück für die Energiewende gelegt“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorflächen
Besondere Solaranlagen im Sinne dieser Festlegung sind Solaranlagen, die entweder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung oder auf wiedervernässten Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, errichtet und betrieben werden. Bei diesen besonderen Solaranlagen findet eine Doppelnutzung der Fläche bzw. die Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Installationsort statt. So sollen neue Ausbau-Potentiale erschlossen werden und zugleich klimarelevante Aspekte Berücksichtigung finden. Wiedervernässte Moorböden leisten einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel.
Wiedervernässung von Moorböden über Solarausschreibungen stärken
Die Festlegung regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Über diese Anforderungen leistet die Bundesnetzagentur einen aktiven Beitrag für die Wiedervernässung von Moorböden und sichert die schonende Errichtung und Betriebsweise von Solaranlagen auf diesen Böden ab.
Für besondere Solaranlagen auf Grünland wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Doppelnutzung nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Anlagenbetreiber müssen bei der Inbetriebnahme dieser besonderen Solaranlagen durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die besonderen Solaranlagen bei der Errichtung den Stand der Technik eingehalten haben. Nach Inbetriebnahme ist in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.
Für besondere Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden bestimmt die Festlegung die bei der dauerhaften Wiedervernässung zu erreichenden Mindestwasserstände auf den Flächen. Es wird zudem geregelt, dass die Errichtung der besonderen Solaranlagen noch auf entwässertem Grund erfolgen kann. Bis zur Inbetriebnahme muss mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung begonnen worden sein und die erforderlichen Maßnahmen sind nach der Inbetriebnahme unverzüglich zu beenden. Außerdem müssen Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlagen auch dort dem Stand der Technik entsprechen.
Die Festlegung regelt weiterhin, dass eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden zulässig ist. Darüber hinaus werden Nachweisverpflichtungen hinsichtlich Errichtung und Betrieb sowie der Wiedervernässung festgelegt.
Die Festlegung ist unter www.bundesnetzagentur.de/solar1-spezial im Internet veröffentlicht und wird heute im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgemacht.
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