Der Gesetzgeber bringt ein „Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) auf den Weg. Darin enthalten sind auch verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen. Die Verlängerung tritt nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 01.04.2022 schonmal klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Verlängerung die Abgabe nicht als verspätet gilt. Welche Fristen jetzt für wen gelten, das erklärt Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.

Welche Fristen ändern sich jetzt?

Für die Abgabe aller Jahressteuererklärungen gelten künftig verlängerte Fristen. Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle und Leipzig, erklärt: „Das bedeutet: Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch Privatpersonen, haben vorübergehend etwas mehr Zeit bis zur Abgabe der Steuererklärung.“

Was gilt für Personen, die sich steuerlich beraten lassen?

Wer beispielsweise eine Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung abgeben muss und sich dafür von einem Steuerberater beraten lässt, hat dafür jetzt zwei bis vier Monate mehr Zeit – je nach Veranlagungszeitraum.

Veranlagungszeitraum / Bisherige Abgabefrist / Neue Abgabefrist

2020 / 31. Mai 2022/ 31. August 2022
2021 / Ende Februar 2023 / 30. Juni 2023
2022 / Ende Februar 2024 / 30. April 2024

Was gilt für Personen, die ihre Steuererklärung selbst machen?

„Wer bei der Erstellung seiner Steuererklärungen auf die Mitwirkung eines Steuerberaters verzichtet, für den gelten schon immer verkürzte Fristen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Berner. Bisher war der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag. Der Gesetzgeber gewährt auch hier eine Verlängerung, allerdings in geringerem Umfang.

Veranlagungszeitraum/ Bisherige Abgabefrist / Neue Abgabefrist

2020 / 31. Juli 2021 / 31. Oktober 2021 (unverändert)
2021/ 31. Juli 2022 / 30. September 2022
2022 / 31. Juli 2023 / 31. August 2023

Was gilt darüber hinaus?

Die Verlängerung der Abgabefristen gilt nur vorübergehend. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten wieder die ursprünglichen Fristen.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, welche Fristen jetzt für Sie gelten.
  • Beginnen Sie rechtzeitig alle notwendigen Dokumente zu sammeln.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater – besonders, wenn Sie mehr Zeit für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen benötigen.
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