In Folge der heutigen Entscheidung der Staatsregierung Bayerns, die 2G-Regel für den Einzelhandel mit sofortiger Wirkung zu kippen, fordert der Handel in Baden-Württemberg die grün-schwarze Landesregierung auf diesem Beispiel zu folgen und auch im baden-württembergischen Einzelhandel die 2G-Regel für den Einzelhandel umgehend aufzuheben.

„Die Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung ist nicht nur pragmatisch, sondern aus unserer Sicht auch zwingend und für den Handel in ganz Deutschland zwangsläufig. Der Handel war und ist kein Treiber der Pandemie, daher war und ist die 2G-Regelung im Einzelhandel unverhältnismäßig und geschäftsschädigend. Es gibt auch nach wie vor keine Evidenz dahingehend, dass der Handel zum Infektionsgeschehen beiträgt. Im Gegenteil zeigt die Tatsache, dass in Niedersachsen, wo Mitte Dezember die 2G-Regelung im Einzelhandel ganz aufgehoben wurde, und in Bayern, wo seit der letzten Woche des Jahres 2021 die 2G-Regelung für viele Branchen sukzessive aufgehoben wurde, die Werte nicht nach oben geschnellt sind, dass 2G im Einzelhandel keine positiven Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen hat. Die baden-württembergische Landesregierung um Ministerpräsident Kretschmann muss daher nun unverzüglich nachziehen und auch in unserem Bundesland die 2G-Regel im Einzelhandel mit sofortiger Wirkung aussetzen“, sagte Sabine Hagmann, Hauptgeschäftsführerin des Handelsverbands Baden-Württemberg (HBW).
Sollte das Land Baden-Württemberg weiterhin an der 2G-Regel festhalten, so fürchtet der baden-württembergische Handel existenzielle Auswirkungen.

„Es ist unseren Kundinnen und Kunden nicht zu erklären, warum im benachbarten Bayern der Einkauf ohne Nachweis möglich ist, bei uns jedoch nicht. Die Konsequenz wäre, dass die Kundschaft vor allem in grenznahen Gebieten zum Einkauf nach Bayern fährt. Der daraus entstehende wirtschaftliche Schaden wäre für viele Händlerinnen und Händler nicht mehr verkraftbar. Wir fordern die Landesregierung auf, hier unverzüglich dem Vorbild aus Bayern zu folgen“, forderte Hagmann.

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