Seit 1. Juli 2021 gelten im Versandhandel innerhalb der EU neue Regeln. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Lieferschwellenberechnungen und ihre Handhabung an die neue EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Weil damit eigentlich mehr Registrierungen im Ausland notwendig geworden sind, wollte der Gesetzgeber den Mehraufwand mit dem One-Stop-Shop-Verfahren eindämmen. Viele Versandhändler wollten daher auch für bestehende Registrierungen zum OSS-Verfahren wechseln und sich damit in verschiedenen Ländern, für die sie umsatzsteuerlich registriert sind, wieder vom Regelsteuerverfahren abmelden. Uwe Lange, Steuerberater bei Ecovis in Berlin, rät jedoch aus folgenden Gründen von einer übereilten Abmeldung in einzelnen Ländern ab.
Abmelden vom Regelsteuerverfahren in einem EU-Land ist in diesen Konstellationen nicht empfehlenswert:
- Nach wie vor müssen sich Versandhändler für folgende Vorgänge außerhalb des grenzüberschreitenden Fernverkaufs innerhalb der EU umsatzsteuerlich registrieren: für reine Inlandslieferungen und für innergemeinschaftliches Verbringen. Eine Inlandslieferung ist – wie der Name sagt – der Verkauf von Waren innerhalb eines Landes. Von innergemeinschaftlichem Verbringen spricht man, wenn ein Online-Händler Waren von einem Lager in EU-Land A in ein anderes Lager in einem anderen EU-Land B bringen lässt. Dazu zählen auch Warenbewegungen zwischen Fulfillment-Lagern von Onlinemarktplätzen.
- Zudem zeichnet sich ab, dass sich das OSS-Verfahren nicht für die Korrektur von zuvor getätigten Umsätzen anwenden lässt. Somit sind Korrekturen für vor der Registrierung zum OSS-Verfahren ausgeführte Umsätze weiterhin nach den jeweiligen Landesregeln im ausländischen Regelsteuerverfahren zu melden.
„Das OSS-Verfahren bringt der Masse der Versandhändler eine echte Erleichterung“, sagt Steuerberater Uwe Lange in Berlin, „aber im Detail müssen die Versandhändler immer noch aufpassen, dass sie sich nicht zu schnell vom Regelsteuerverfahren in einem bestimmten EU-Land abmelden.“
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