BDL-Hauptgeschäftsführer Matthias von Randow: „Die Wiederaufnahmephase des Luftverkehrs wird sehr viel länger anhalten, als dies zunächst absehbar war. Daher halten es die deutschen Flughäfen und Fluggesellschaften für dringend erforderlich, die Regelungen zur Slotallokation weiter der aktuellen Situation anzupassen. Mit der heutigen Entscheidung des EU-Parlaments können viele ökonomisch und ökologisch unsinnige Leerflüge vermieden werden. Dennoch bleibt schwer verständlich, warum die europäischen Institutionen hinter dem Vorschlag einer vollständigen Aussetzung der 80/20-Regelung zurückbleiben, der von wichtigen Wettbewerbsländern wie den USA und Großbritannien umgesetzt wurde.“
Im Frühjahr des letzten Jahres hatten sich die europäischen Institutionen schnell darauf verständigt, die Regelungen zur Zuteilung der Start- und Landerechte an den europäischen Flughäfen dem pandemiebedingten Nachfrageeinbruch anzupassen: Für den Sommerflugplan 2020 und den Winterflugplan 2020/2021 wurde der sogenannte „Slot Waiver“ beschlossen, d.h. eine vorübergehende Aussetzung der sogenannten 80/20-Regel bei der Zuteilung von Slots an den Flughäfen. Das hat dabei geholfen, ökonomisch wie ökologisch unverantwortbare Leerflüge in Europa zu vermeiden.
Aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkungen ist jedoch ein Ende des Nachfrageeinbruchs nicht in Sicht: Aktuell verzeichnet die deutsche Luftfahrt in Deutschland weniger als 10 Prozent der Passagiere, mit dem Erreichen der Passagierzahlen von 2019 wird nicht vor Mitte des Jahrzehnts gerechnet. Vor diesem Hintergrund hatten sich bereits im Herbst 2020 Flughäfen, Fluggesellschaften und die Slot-Koordinatoren weltweit auf einen ausgewogenen Vorschlag verständigt, um Fehlanreize für teure und umweltschädliche Leerflüge zu vermeiden.
Der im Dezember von der EU-Kommission vorgestellte Entwurf blieb weit hinter diesem Vorschlag zurück und reichte nicht aus, um wirtschaftliche Verwerfungen und Leerflüge zu vermeiden. Mit der heutigen Entscheidung des EU-Parlaments und der vorherigen Positionierung des Europäischen Rates wird der Kommissionsentwurf an entscheidender Stelle nachgebessert: Der Beschluss erlaubt es den Fluggesellschaften nun, wichtige Slots zu halten, auch wenn sie diese pandemiebedingt nur 25 Prozent abfliegen können. Damit passt die EU die Regeln zur Slot-Zuteilung und zur vorübergehenden Rückgabe von Slot-Serien an, bleibt aber hinter der Forderung von Flughäfen, Fluggesellschaften und Slot-Koordinatoren zurück, Slot-Serien vor Beginn der Sommerflugplanperiode auch komplett zurückgeben zu können. Dies birgt die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, denn in wichtigen Wettbewerbsländern wie den USA und Großbritannien wurde der „Slot-Waiver“ einfach verlängert, um Leerflüge verlässlich auszuschließen.
Gleichzeitig forderte der BDL die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Zeit der aktuellen harten Lockdowns zu nutzen, um praktikable Lösungen für das Reisen unter Pandemiebedingungen zu finden. Aktuell seien wir in einer sehr schwierigen Phase der Pandemie, in der Reisen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Doch nach dem Ende des vorübergehenden harten Total-Lockdowns müsse Reisen wieder möglich werden, damit notwendige Geschäftsreisen wie auch private Reisen auch unter den Bedingungen der Pandemie stattfinden können. Dazu müssen die kaum kontrollierbaren Quarantänepflichten durch eine wirksame und gut kontrollierbare Teststrategie ersetzt werden – auch im Sinne eines effektiven Gesundheitsschutzes. Zudem müssen Grenzschließungen vermieden werden und Risikogebiete differenzierter und realistischer ausgewiesen werden.
Hintergrund der Slotregulierung:
Fluggesellschaften, die an einem Flughafen einen Flug durchführen wollen, brauchen für den Start und die Landung jeweils ein Zeitfenster, sogenannte Slots. Viele Flughäfen haben abhängig von ihrer Infrastruktur nur eine begrenzte Anzahl von Zeitfenstern. Große Flughäfen, die in Normalzeiten an ihrer Kapazitätsgrenze operieren, unterliegen daher der 80/20-Regelung. Das heißt, wenn eine Fluggesellschaft einen Slot hat, dann muss sie ihn in einer Flugplanperiode auch mindestens zu 80 Prozent nutzen, um diese Zeitfenster auch in der nächsten Flugplanperiode weiter nutzen zu können. Ansonsten verfällt der Slot und kann ggf. an einen Wettbewerber gegeben werden. Grundlage dafür ist die europäische Slotverordnung.
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