Aufgrund des Orderstopps von Online-Brokern wie Trade Republic am 28. Januar im Hinblick auf Aktien von GameStop, AMC Entertainment, BlackBerry, Nokia, Express Inc. und Bed Bath & Beyond melden sich bei unserer Kanzlei vermehrt Trader mit der Frage nach möglichen Schadensersatzansprüchen wegen des Verlustes erheblicher Kursgewinne.

Grundsätzliche Haftung von Brokern bei unterbliebener Auftragsausführung

Bei der Frage nach der Haftung eines Brokers kommt es grundsätzlich darauf an, ob ihm eine Verletzung von vertraglichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Führt der Online-Broker eine Order des Kunden überhaupt nicht oder mit einer größeren Verzögerung aus, so kann dem Anleger ein beträchtlicher Schaden entstehen. Er verpasst eine Chance und kann die Wertpapiere anschließend nur noch teurer kaufen oder billiger verkaufen. Die Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem der Broker die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen haben muss, richtet sich nach dem Grundsatz schnellstmöglicher Auftragsausführung, da sich mit jeder Verzögerung das Kursrisiko des Kunden erhöht. Kommt der Broker dieser Verpflichtung nicht nach, kann er vom Kunden grundsätzlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

So gewährte der BGH in einem Beschluss aus dem Jahre 2002 einem Kunden einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Online-Broker, weil der Broker aus Versehen einen tagesgültigen Auftrag zum Erwerb von Aktien, der auf einen bestimmten Höchstkurs limitiert war, nicht ausgeführt hatte. Der Kunde beanstandete am Folgetag, dass seine Kauforder nicht ausgeführt worden war. Sieben Tage nach Ordererteilung teilte der Online-Broker dem Kunden mit, dass er die Beschaffung der Aktien ablehne und stellte ihm anheim, einen neuen Kaufauftrag zu erteilen. In der Folgezeit stieg der Aktienkurs weiter. Der Kunde forderte Schadenersatz, worauf der der BGH befand, dass dem Kunden aufgrund der Vertragsverletzung ein Anspruch auf Lieferung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung der Erwerbskosten, die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Kauforder angefallen wären, zusteht.

Haftung von Trade Republic?

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass ein Online-Broker wie Trade Republic jederzeit gewährleisten muss, dass ein Kunde innerhalb der üblichen Handelszeiten schnellstmöglich Aktien kaufen und verkaufen kann. Diese Verpflichtung hat TradeRepublic im konkreten Fall der GameStop-Aktie aufgrund des Orderstopps vorübergehend nicht erfüllt.

Hier stellt sich die Frage, ob der Orderstopp aus irgendeinem Grunde entschuldbar oder gerechtfertigt gewesen sein könnte. Aber was war der Grund für den Orderstopp? In einer Mail an seine Kunden hatte Trade Republic am 29.01.2021 mitgeteilt: „Um die Stabilität des Handels für den Großteil des Marktes zu gewährleisten haben wir uns dazu entschlossen, Kauf-Orders bestimmter Aktien vorerst nicht mehr anzunehmen“. Tatsächlich führte das hohe Orderaufkommen zu technischen Problemen, wie das Online-Magazin „Gründerszene“ in einem Beitrag vom 30.01.2021 berichtete. Demnach sei Trade Republic wegen des Börsen-Hypes um Gamestop an seine Kapazitätsgrenzen gestoßen. Das Magazin beruft sich auf eigene Aussagen des Online-Brokers, wonach die App am Donnerstag wegen einer „außerordentlichen Überlastung“ der angebundenen Handelsplätze nicht in vollem Umfang genutzt werden konnte. Hintergrund sei das extrem hohe Handelsaufkommen in normalerweise illiquiden Aktien wie der des US-Videospielehändlers Gamestop und anderer Firmen. Die massive Nachfrage nach solchen Titeln habe beim Handelsplatzpartner LS Exchange vereinzelt zu technischen Problemen geführt, so eine Sprecherin von Trade Republic. Daraufhin sei man zum Handelsplatz Tradegate gewechselt, der ebenfalls aufgrund des außergewöhnlich hohen Handelsvolumens mit technischen Problemen kämpfte. Der Handel mit Derivaten sei nicht betroffen gewesen, so Trade Republic.

Diese technischen Probleme dürften allerdings nur dann eine hinreichende Rechtfertigung für den Orderstopp darstellen, wenn Trade Republic nicht mit dem hohen Orderaufkommen hätte rechnen müssen. An die technischen Kapazitäten eines Online-Brokers sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.

Allerdings sollen die technischen Probleme nicht der alleinige Grund für die Sperrung gewesen sein, was der Trade-Republic-Gründer Christian Hecker selbst gegenüber dem Portal Finance Forward in einem Interview zugab: „Aufgrund des Hypes dieser US-Nebenwerte und der außerordentlichen Volatilität sind wir zu dem Schluss gekommen, dass eine vorübergehende Anpassung des Angebots notwendig ist.“ 

Diese unklare und nichtssagende Begründung reicht für eine Rechtfertigung des Orderstopps sicher nicht.

Welcher Schaden könnte geltend gemacht werden und wie kann man ihn beweisen?

Problematisch gestaltet sich die Frage, wie hoch der Schaden bei einer Kauforder ist, die vom Online-Broker nicht pflichtgemäß ausgeführt wurde. Denn beim Kauf von Wertpapieren lässt sich der Gewinn oder Verlust letztendlich erst bei deren Verkauf ermitteln. Nach der Rechtsprechung kann dabei auf den Kurs am letzten Tag der mündlichen Verhandlung abzustellen sein. Anders sieht es bei einem nicht ausgeführten Verkauf aus. Hier lässt sich relativ leicht nachweisen, welchen Gewinn der Trader am Tag des beabsichtigten Verkaufs erzielt hätte.

Nach unserer Erfahrung kommt es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor allem darauf an, dass der Trader die Pflichtverletzung des Online-Brokers sowie den Schaden auch beweisen kann. Hier können dem Kunden Screenshots, Notizen oder Zeugen helfen. Zudem empfiehlt es sich, die Verzögerung sowie die jeweiligen Kurse und Handelsabsichten genau zu dokumentieren.

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