Arbeitgeber wollen kein Corona in ihren Betrieben. Deshalb können sie ihren Mitarbeitern Corona-Schnelltests zur Verfügung stellen. Aber ist der Corona-Schnelltest vom Arbeitgeber ein Lohnbestandteil und somit ein geldwerter Vorteil? Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels sagt „Nein“ und begründet das so.

Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Beispiel nach einer Dienstreise auf Corona testen lassen, dann sind die Kosten für den Test kein Arbeitslohn. „Ein Corona-Test ist keine Gegenleistung für die Arbeit eines Mitarbeiters“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels, „vielmehr soll der Test verhindern, dass der Virus einen Betrieb lahmlegt.“

Wie Unternehmer prüfen, was zum Lohn gehört

Wichtig ist hier das eigenbetriebliche Interesse. Steuerberater Sievert: „Finden die Corona-Tests im eigenbetrieblichen Interesse statt, dann sind sie kein Arbeitslohn.“ Und eigenbetriebliches Interesse liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handelt, die den Betrieb schützen und verhindern soll, dass das Coronavirus den Betrieb lahmlegt. „Bekommen Mitarbeiter hingegen mehrere Tests für Familie und Freunde, dann liegt darin kein eigenbetriebliches Interesse mehr“, so Sievert. Dann sind sie lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Durch Tests der Belegschaft auf Kosten des Arbeitgebers entsteht bei den Arbeitnehmern somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. „Je nach Betriebsgröße und Kosten für die Tests zwischen 60 und 150 Euro kann das aber ganz schön ins Geld gehen“, gibt Ecovis-Steuerberater Sievert zu bedenken. Sofern es die Tätigkeit oder das Geschäftsfeld erlauben, rät er Unternehmern, lieber in mobiles Arbeiten und digitale Infrastruktur zu investieren.

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