Nachdem das Bundesarbeitsministerium in April dieses Jahres den so genannten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht hat, wurde nunmehr in der vergangenen Woche die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vorgestellt, welche Arbeitgebern eine verlässliche Grundlage geben soll.
Die Arbeitsschutzregel, welche Sie hier einsehen können, wurde in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelt und konkretisiert den erwähnten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“. Arbeitgeber können bei Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erwähnten Maßnahmen davon ausgehen, dass sie die Anforderungen aus den Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz erfüllen und damit einen ausreichenden Schutz ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf SARS-CoV-2 gewährleisten.
Neben einigen Begriffsbestimmungen umfasst die Regelung insbesondere auch konkrete Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Arbeitsplatzgestaltung, Sanitärräume und Kantinen, das erforderliche Lüftungsverhalten, den Umgang mit Dienstreisen und Besprechungen sowie die Arbeit im Home-Office. Darüber hinaus werden Hinweise betreffend die Sicherstellung ausreichender Schutzabstände sowie die Arbeitszeit- bzw. Pausengestaltung gegeben. Zudem wird auch geregelt, welche individuellen Schutzmaßnahmen arbeitgeberseitig erforderlich sind, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschreibt zudem den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 4 Nr. 3 ArbSchG und bietet somit auch im Hinblick auf die Frage, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG während der Pandemie erforderlich sind, einige Anhaltspukte.
Die Arbeitsschutzregel stellt mithin eine verlässliche Grundlage für Arbeitgeber dar und sollte im Rahmen der Erstellung eines Arbeitsschutzkonzepts dringend berücksichtigt werden.
Schomerus & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Telefon: +49 (40) 37601-00
Telefax: +49 (40) 37601-199
http://www.schomerus.de
Rechtsanwalt
E-Mail: jannis.sothmann@schomerus.de