Die neue EU-Richtlinie garantiert Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Die am 7. Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten beschlossenen Vorschriften verpflichten öffentliche und private Organisationen (u.a. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen) als auch Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen bzw. Straftaten einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Von der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern betroffene Rechtsgebiete

Die neuen Regeln der EU Whistleblower Richtlinie decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab. Hierzu zählen:

  • öffentliches Auftragswesen (Vergaberecht),
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten (DSGVO) sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

Die wesentlichen Eckpunkte der EU-Richtlinie

Die Vorschriften der Richtlinie umfassen im Wesentlichen folgende Sachverhalte:Verpflichtung zur Einrichtung von internen Meldekanälen bei Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen: Unternehmen ab 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten.

Hierarchie von Meldekanälen: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen oder sich an die Öffentlichkeit wenden. Der Hinweisgeber kann sich je nach Sachverhalt auch direkt an die Öffentlichkeit oder Behörden wenden. Einen Nachteil hat die Person hierdurch nicht. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn der Hinweis besondere Relevanz für die Öffentlichkeit hat oder Eile geboten ist.

Hinweisgeber, die durch die Richtlinie geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten “Profilen”, die Informationen über Rechtsverstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten. Hierbei kann es sich beispielsweise um Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, Kunden und Lieferanten handeln.

ein breites Spektrum betroffener Rechtsgebiete: Die EU-Richtlinie gilt für Bereiche wie z.B. die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen und Datenschutz. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.

Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.

Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren, diese weiterverfolgen und dem Hinweisgeber entsprechend informieren (für externe Kanäle kann die Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden).

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