Das im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil ist vermutlich die erste Entscheidung, in der sich ein Gericht mit der Deckung einer Betriebsschließungsversicherung in Corona-Fällen befasst hat. Zwar wurde die Forderung einer Hotelbetreiberin abgelehnt, da insbesondere die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte. Jedoch dürfte für sie selbst und alle anderen Versicherungsnehmern viel entscheidender sein, wie die zuständigen Richter die Sachlage einschätzen. Das Gericht stellte nämlich fest, dass das SARS-Coronavirus in den Versicherungsbedingungen (AVB) abgedeckt ist, wenn in den jeweiligen AVB die Krankheiten/Krankheitserreger nicht tabellarisch aufgeführt sind, sondern nur pauschal auf das IfSG verwiesen wird.
Dynamische Verweisung auf das IfSG erfasse alle zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles meldepflichtigen Krankheiten
Wörtlich stellt das Gericht fest:
„Wenn in den Versicherungsbedingungen keine namentliche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt, sondern nur ein allgemeiner Hinweis auf das IfSG, sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gedeckt.“
Dabei handele es sich nicht um eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger, sondern eine dynamische Verweisung, die alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfasst. Für die letztgenannte Auslegung spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgt.
Faktische Betriebsschließung genüge
„Nach Auffassung des LG Mannheim liegt eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor“, macht Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf deutlich. Hierfür genügte nach Auffassung des Gerichts, dass sich die aufgrund der Corona-Krise eingetretene Beschränkung des Hotelbetriebs wie eine faktische Schließung auswirkt. Eine behördliche Schießungsanordnung sei daher nicht erforderlich gewesen.
Positive Entscheidung, aber andere Fälle bleiben unklar
Das Mannheimer Urteil entkräftet die beiden hauptsächlichen Argumente der Versicherer für eine Leistungsablehnung. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren indes die häufig verwendeten Versicherungsbedingungen, in denen die Krankheiten/Krankheitserreger tabellarisch aufgeführt sind. In derartigen Fällen haben die Versicherer grundsätzlich bessere Chancen für eine erfolgreiche Deckungsverweigerung.
Gerne steht Ihnen der Fachanwalt für Versicherungsrecht Arne Podewils, LL.M., für eine Prüfung Ihrer Betriebsschließungsversicherung zu Verfügung. Er unterstützt bereits zahlreiche Unternehmen (insb. Hotels und aus dem Gaststättengewerbe) bei der rechtssicheren Durchsetzung ihrer Ansprüche. Nutzen Sie dafür seine kostenlose und unverbindliche Erstprüfung Ihrer Versicherungsunterlagen.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag "Best Lawyer" in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
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