Dazu Dr. Lutz Hasse: „Soweit mir der Sachverhalt aus den angezeigten Fällen bisher bekannt ist, dürfte die Übergabe einer Teilnehmerliste von Versammlungsteilnehmen an die zuständige Behörde erst dann erforderlich sein, wenn tatsächlich ein Corona-Verdachtsfall unter den Teilnehmern vorliegt. Meine Behörde hat sich daher in den genannten Einzelfällen an die betroffenen Kommunen gewandt und um Antworten gebeten, warum bereits eine anlasslose Übersendung der Teilnehmerlisten mit personenbezogenen Daten wie Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Telefonnummer und Mailadresse an die Versammlungsbehörde dennoch erforderlich sein soll.“ „Diese Verfahren laufen zurzeit noch“, so der Thüringer Datenschutzbeauftragte.
Damit die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung, der Versammlungsfreiheit und ein effektiver Gesundheitsschutz harmonieren können, schlägt der TLfDI den Anmeldern von Versammlungen zum 1. Mai 2020 momentan vor, eine Teilnehmerliste zu erstellen, diese ggf. polizeilich versiegeln zu lassen und sie dann zunächst bei dem Versammlungsanmelder zu belassen. „Erst wenn ein konkreter Corona-Verdachtsfall bei Personen aufgetreten ist, die an der jeweiligen Versammlung teilgenommen haben, kann mit Blick auf die grundsätzlich unzulässige Vorratsdatenspeicherung und das Gebot der Datenminimierung die zuständige Behörde diese Teilnehmerliste oder ggf. Teile davon anfordern und zur Verfolgung von Infektionsketten auswerten“, so Dr. Hasse.
Diese Einschätzung bzw. Vorgehensweise findet Zustimmung auch bei anderen Datenschutzbehörden.
Andere, die rechtlichen Vorgaben ebenfalls beachtende Lösungen sind aber ebenfalls denkbar.
Die Versammlungsbehörde, so Lutz Hasse, könne zudem infektionsverdächtige Personen von der Versammlung ausschließen. Werden schließlich alle Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten, manifestiere sich kein unmittelbares Gesundheitsrisiko, sodass auch eine Listen-Fahndung nach Daten von infizierten „Quarantäne-Brechern“ nach derzeitiger Kenntnislage des TLfDI unverhältnismäßig ist.
Der Versammlungsanmelder sei bei dieser Vorgehensweise unter anderem gehalten, die Teilnehmerliste für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren, diese Daten zu löschen, wenn deren Bereithaltung nicht mehr erforderlich sei und den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO zu genügen, sagte der TLfDI abschließend.
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