Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) hat ein Eckpunktepapier zur Coronakrise vorgelegt. Es enthält Empfehlungen an den Gesetzgeber, um wirtschaftliche Folgen für Unternehmen und Arbeitnehmer in den schwierigen Zeiten der Corona-Epidemie abzufedern und Insolvenzen soweit wie möglich zu vermeiden.

Die deutsche Wirtschaft steht durch die Coronakrise vor einer bisher nicht dagewesenen Herausforderung, der nur mit staatlicher Hilfe und einem schnellen und entschlossenen Handeln des Gesetzgebers begegnet werden kann. Insolvenzen sind aus volkswirtschaftlicher Sicht soweit wie möglich zu vermeiden.

Die Bundesregierung hat betont, dass man alles versuchen werde, dass möglichst kein Unternehmen durch den Coronavirusausbruch in die Insolvenz gerate. Doch in schweren gesamtwirtschaftlichen Krisensituationen stoßen auch die unbestritten guten Sanierungsinstrumente des deutschen Insolvenzrechts an ihre Grenzen. Kurzarbeitergeld, staatlich verbürgte Kredite und eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind bereits wichtige erste Schritte, aber keine ausreichende Gesamtlösung.

Der VID empfiehlt dringend Maßnahmen, die darüber hinausgehen: Der Berufsverband fordert einen einfachen Zugang zu Finanzierungshilfen, der für alle Unternehmen gilt. Auch Kleinstunternehmer und Freiberufler sind wesentliche Stützen der gesamten Wirtschaftskraft und benötigen über das bisherige Sicherungssystem – dem Hartz-IV-Bezug – Unterstützungshilfen.

Erforderlich sind unmittelbare Liquiditätshilfen, die zu 100 Prozent durch stattliche Bürgschaften abgesichert werden. „Was die Unternehmen jetzt brauchen, ist eine schnelle Hilfe, die nicht zwingend voraussetzt, dass die Hausbank ins eigene Risiko geht. Eine vollständige staatliche Kreditbürgschaft und eine leistungsabhängige Rückzahlungspflicht sind zwingend erforderlich, um die Probleme der Unternehmen nicht einfach in die Zukunft zu verschieben“, appelliert Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des VID.

Sollte sich die Insolvenz eines Unternehmens nicht vermeiden lassen, sollte der Gesetzgeber bei entsprechenden Sanierungsaussichten über die Ausdehnung des Insolvenzgeldzeitraums auf bis zu sechs Monate zeitnah nachdenken – auch wenn in diesem Fall die Umlagefinanzierung durch Steuermittel ergänzt werden müsste. Gleiches gilt für staatlich verbürgte Massekredite in eröffneten Insolvenzverfahren, ähnlich wie im Fall Condor.

Der Berufsverband mahnt Insolvenzgerichte, Bürgschaftsbanken und die Bundesagentur für Arbeit personell zu verstärken, damit die Umsetzung der Maßnahmen schnell und unbürokratisch erfolgen kann: „Schon jetzt sehen wir den sehr hohen Beratungsbedarf beim Kurzarbeitergeld. Auch bei den weiteren Unterstützungshilfen ist mit einem weiteren starken Anstieg der Nachfrage zu rechnen“, so Niering. Dabei sollte der Zugang zu den Fördermaßnahmen niedrigschwellig und barrierefrei sein.

Eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung des Maßnahmenpaketes durch den Gesetzgeber wird auch in Kauf nehmen müssen, dass „Trittbrettfahrer“ in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Im Hinblick auf das enge Zeitfenster und den vereinfachten Zugang zu staatlichen Hilfen ist dies hinzunehmen. Eine Verkomplizierung von Zugangsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen würde den Zugang zu staatlichen Hilfen unnötig verzögern und somit die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen mehr als in Frage stellen.

Das Eckpunktepapier finden Sie im Anhang und hier: https://www.vid.de/initiativen/eckpunktepapier-zur-coronakrise-abfederung-der-wirtschaftlichen-folgen/

 

Über Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)

Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter. Mit mehr als 450 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Die Mitglieder verpflichten sich auf „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Damit setzt der Verband Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unternehmensinsolvenzverwalter.

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