Experten sind sich einig: Ohne Flexibilisierung von Erzeugung und Verbrauch wird die Energiewende teuer. Doch es ist strittig, für welchen Zweck die Flexibilität eingesetzt wird. Zum einen ist Flexibilität für das Netz erforderlich: Wenn bspw. viele Kunden zur gleichen Zeit ihr Elektroauto laden, laufen möglicherweise die Netze „heiß“ und kommen an ihre Kapazitätsgrenzen. Zum anderen ist eine Flexibilisierung des Stromverbrauchs für eine ausgeglichene Systembilanz notwendig, um trotz schwankender Sonnen- und Windverfügbarkeit die Stromnachfrage jederzeit decken zu können. Ziel muss es also sein, den Strombedarf bevorzugt in Zeiten zu decken, in denen viel Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird und die Netzauslastung zudem gering ist. Viele Verbraucher verfügen über so ein Flexibilitätspotential, doch aktuell fehlt ein Anreiz für sie, das Potential tatsächlich umzusetzen. „Bspw. muss die Stromrechnung eines Elektromobilisten am günstigsten ausfallen, wenn er sein E-Auto nach EE-Einspeisung und Netzauslastung lädt.“, unterstreicht Busch.
Mit dem Quotenmodell schlägt der bne ein Modell vor, das einen netzdienlichen Strombezug anreizt und gleichzeitig den marktseitigen Flexibilitätseinsatz ermöglicht – und es lässt Verbrauchern maximalen Freiraum bei der Ausgestaltung ihres Flexibilitätsangebots. Sehen Verteilnetzbetreiber ein Engpassrisiko für bestimmte Zeiträume, legen sie Grenzen („Quoten“) für die Netznutzung fest. So wird ein gleichzeitiger Abruf der maximalen Anschlussleistung durch Verbraucher und das Eintreten des prognostizierten Engpasses vermieden. Halten Verbraucher die Quote ein, bekommen sie eine Flexibilitätsprämie. Denn wer sich flexibel verhält, soll belohnt werden. „Da die Quoten im Voraus angekündigt werden, sind die netzseitigen Einschränkungen planbar. Das ist Bedingung, damit der marktliche Einsatz der Flexibilität möglich ist und Kundenbedürfnisse berücksichtigt werden können.“, verdeutlicht Robert Busch. „Zudem ist der Umsetzungsaufwand überschaubar: Der bne-Vorschlag ist eine Weiterentwicklung des heutigen Systems und kann mit wenigen regulatorischen Anpassungen von § 14a EnWG und § 19 Abs. 2 StromNEV realisiert werden.“, so Busch.
Das Positionspapier können Sie hier in der Lang- und Kurzfassung abrufen: „Flexibilität im Verteilnetz“
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