Die Zahl offener Stellen in Deutschland ist 2018 auf ein Rekordniveau gestiegen. Vielerorts fehlen Fachkräfte, vor allem in der Pflege und im Handwerk. Jetzt will die Bundesregierung mit ihrem Entwurf für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz gegensteuern. „Unternehmen, die Menschen aus Drittstaaten außerhalb der EU oder Geflüchtete einstellen möchten, könnte das Gesetz mehr Planungssicherheit geben“, sagt Stefan Haban, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg.

Wer zu den Fachkräften zählt

Grundsätzlich sind Fachkräfte Personen mit einer kaufmännischen, gewerblichen oder sonstigen Ausbildung. Der Gesetzentwurf soll nun auch Hochschulabsolventinnen und
-absolventen sowie weiteren Personen mit qualifizierter Ausbildung aus dem Ausland den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. „Das Gesetz wird vermutlich Anfang 2020 in Kraft treten und Betrieben die Möglichkeit geben, Menschen mit Fluchthintergrund zu beschäftigen“, erläutert Haban. Der Gesetzgeber will Unternehmern dazu klare Kriterien für den Status von Geduldeten geben. „Die Betriebe wissen dann, ob der gerade eingestellte Geflüchtete seine Ausbildung beenden und künftig im Unternehmen bleiben kann“, sagt Haban.

Bisher allerdings fehlt noch eine einheitliche Richtlinie, mit der sich die geforderten Qualifikationen prüfen lassen. Weil sich landes- und bundesweit verschiedene Stellen mit den Fragen zur Anerkennung von Berufen befassen, drohen unterschiedliche Bewertungen von gleichen Sachverhalten. Das kann zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen, befürchtet Haban.

Das müssen Unternehmer bereits heute beachten

Grundsätzlich können Firmen schon heute Fachkräfte aus einem Nicht-EU-Staat einstellen. Basis dafür ist die Blaue Karte EU (EU Blue Card), die den Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dazu wird geprüft, ob der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag oder eine -stelle in Deutschland erhält. Zudem wird geprüft, ob ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder zumindest eine fünfjährige Berufserfahrung für eine vergleichbare Qualifikation vorliegen.

Und wie sieht es mit der Einstellung von weniger qualifizierten Asylbewerbern oder Geduldeten aus? Hier müssen Arbeitgeber bislang der Ausländerbehörde eine Stellenbeschreibung vorlegen und die Vorrangprüfung abwarten. Das heißt: Eine Arbeitserlaubnis gibt es nur dann, wenn niemand arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, der über die entsprechenden Fähigkeiten für die ausgeschriebene Stelle verfügt.

Stefan Haban, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg

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