Bis zur Änderung der Musterberufsordnung galt, dass individuelle ärztliche Behandlung und Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien – also beispielsweise schriftlich oder telefonisch – durchgeführt werden durften. Auch bei telemedizinischen Verfahren war vorgeschrieben, dass eine Ärztin oder ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.

Der neue Paragraph 7, Absatz 4 MBOÄ, (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, lässt nun deutlich mehr Spielraum: Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.

Eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmittel ist damit im Einzelfall zulässig, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Dazu muss die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie der Dokumentation gewahrt sein. Die Patienten müssen zwingend über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.

Noch nicht alles erlaubt

Damit ist nach der Musterberufsordnung zum Beispiel mittlerweile eine reine Videosprechstunde möglich. Ein paar Einschränkungen gibt es aber noch: Die Delegierten lehnen es ab, dass unbekannte Patienten telefonisch oder bei einer Videokonferenz krankgeschrieben werden und Medikamente oder Heilmittel ausschließlich im Rahmen einer Fernbehandlung verordnet bekommen. Dieser Punkt wurde allerdings nochmals zur weiteren Diskussion an den Vorstand verwiesen.

„Offen ist aus unserer Sicht, ob die Formulierung ,im Einzelfall‘ eine Einschränkung darstellt oder nicht. Jeder Befund und jede Behandlung eines Patienten ist individuell und damit ein Einzelfall“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Das könnte gegen einen Beschränkungscharakter der Formulierung sprechen. Andererseits wäre sie dann gänzlich überflüssig; es spricht viel dafür, die Bestimmung  insgesamt als „in medizinisch geeigneten Fällen“ zu verstehen. Damit ist klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine telemedizinische Untersuchung oder Behandlung medizinisch sinnvoll und möglich ist

Fast alle machen mit

Die Musterberufsordnung hat nur Empfehlungscharakter für die Landesärztekammern, die eigene Berufsordnung entsprechend anzupassen. Noch haben nicht alle Ärztekammern das Fernbehandlungsverbot aufgehoben und die jeweilige Landesberufsordnung angepasst. Mancherorts steht die Entscheidung auch noch aus. Baden-Württemberg war bereits 2016 vorgeprescht und hatte die ärztliche Fernbehandlung im Rahmen von Modellprojekten zugelassen, vermutlich wird die liberalere neue Regelung hier bald nachgezogen. In Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe ist die Änderung bereits umgesetzt. In Hamburg, Niedersachsen und im Saarland wurden die Berufsordnungen seit der Entscheidung des Ärztetags noch nicht geändert. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben sich entschieden, die Öffnung für Fernbehandlungen nicht in ihre Berufsordnungen aufzunehmen.

Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel