Das Finanzgericht Köln lehnte einen Anspruch auf Kindergeld ab, weil die Voraussetzungen für ein Pflegekindverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG nicht vorlagen. Pflegekinder sind Personen, mit denen derjenige, der das Kindergeld begehrt, durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er nicht das Kind zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
Die Annahme eines Pflegekindverhältnisses scheitert bereits daran, dass das Kind nur für eine Kurzzeitpflege bei der Klägerin eingewiesen wurde, und zwar so lange, bis für das Kind, das offensichtlich bei der ihm zugedachten Erziehung problembelastetes Verhalten gezeigt hat, eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden wurde. Die Einweisung des Kindes in die Familie der Klägerin sei daher nicht auf längere Dauer erfolgt. Das heißt, dass das Ziel nicht die Entstehung einer dauerhaften Beziehung war, sondern lediglich die vorübergehende Unterbringung in einem Haushalt, das dem Kind nicht unbekannt war.
Dass das Kind bereits in vorangegangenen Jahren im Haushalt der Klägerin gelebt hatte, ist nach Ansicht des Finanzgerichts unbeachtlich. Denn das damalige Pflegeverhältnis sei (offenbar bedingt durch Erziehungsprobleme) beendet worden. Die erneute Unterbringung des Kindes bei der Klägerin unterliegt daher einer eigenständigen Prüfung.
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