Vor wenigen Wochen mussten Hunderte leidgeprüfte Infinus-Kunden einen Schock verdauen: Insolvenzverwalter Bruno Kübler fordert Zinszahlungen aus Future-Business-Genussrechten zurück. Dr. Olaf Hiebert versucht nun, zu beruhigen.

Rechtsanwalt Olaf Hiebert von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat „erhebliche Zweifel“, ob der Insolvenzverwalter der kollabierten Future Business KGaA (Fubus) von Anlegern Geld zurückverlangen kann. Bruno Kübler hatte Anfang August rund 2.900 Anleger von Fubus-Genussrechten aufgefordert, vermeintliche Scheingewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt fast zwölf Millionen Euro zurückzuzahlen (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Die Fubus war der Nukleus der Ende 2013 ausgehobenen Infinus-Gruppe aus Dresden, bei der insgesamt etwa 40.000 Anleger rund eine Milliarde Euro investiert hatten. Die Macher des Finanzkonglomerats müssen sich derzeit in einem Strafprozess vor dem Landgericht Dresden verantworten.

„Der Teufel steckt im Detail“
Insolvenzverwalter Kübler argumentiert, dass die Fubus in den Jahren 2009 bis 2012 anders als behauptet gar nicht profitabel war. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten von PwC. Gewinnabhängige Zinszahlungen an die Inhaber der Genussrechte hätten daher gar nicht fließen dürfen. Darüber hinaus habe die Fubus laut Staatsanwaltschaft ein Schneeballsystem betrieben.

„Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der Auszahlung von Scheingewinnen und Schneeballsystemen schon häufig gegen den Anleger entschieden“, sagt Hiebert. „Im Einzelfall bestehen aber gute Chancen, den Anspruch ganz oder zumindest teilweise abzuwehren.“ Insolvenzverwalter und Anwälte würden oft wichtige Details bei der Anwendung des hier maßgeblichen Paragrafen 134 der Insolvenzordnung (InsO) übersehen. „Fraglich ist schon, ob die Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin auf Gewinne und die geleistete Einlage erfolgten. Hier steckt der Teufel im Detail“, so Hiebert.

Insolvenzverwalter berufen sich Hiebert zufolge im Fall der Einlage zwar regelmäßig auf eine „Pflicht zur Rückgewähr unter dem Aspekt der Treuepflicht“. Der Bundesgerichtshof habe eine Treuepflicht in vielen Fällen aber verneint, zuletzt etwa mit einem Urteil vom 20. Juli 2017 (Az. IX ZR 7/17).

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